Die Satzung des Stadtmarketing Sarstedt e.V.
Zweck des Vereins ist es, die Lebensqualität und die Attraktivität der Stadt Sarstedt zu fördern. In der Koordinierung der Aktivitäten der Stadtverwaltung, der Gewerbetreiber, den Vereinen und der Bürger soll das vorgenannte Ziel erreicht werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen: Stadtmarketing Sarstedt e.V. Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.
1.2 Der Sitz des Vereins ist 31157 Sarstedt.
1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist es, die Lebensqualität und die Attraktivität der Stadt Sarstedt zu fördern. In der Koordinierung der Aktivitäten der Stadtverwaltung, der Gewerbetreiber, den Vereinen und der Bürger soll das vorgenannte Ziel erreicht werden.
2.2 Der Verein bezweckt nicht die Erzielung von Gewinnen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sowie Mehrheiten natürlicher Personen. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
3.2.1 Über eine beantragte Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.
3.3 Die Stadt Sarstedt gilt als ordentliches Mitglied.
3.4 Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
3.5.1 Die Mitgliedschaft endet:
3.5.2 durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich beim Vorstand angezeigt werden muss,
3.5.2 durch Tod,
3.5.3 durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse.
3.5.4 durch Ausschluss. Ein Mitglied, das gröblich gegen Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt oder sich über befasste Beschlüsse hinwegsetzt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zu hören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, ist innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
3.5.5 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4 Finanzierung des Vereins
Der Verein erhebt Beiträge und Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beitragshöhe wird im Zuge der Vereinsgründung von dem Vorstand, den Mitgliedern vorgeschlagen und in der ersten Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: | Der Vorstand |
Die Mitgliederversammlung |
Alle Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Aufwandsentschädigung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/ die 1. Vorsitzende
6.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Der/ die 1. Vorsitzende
Der/ die 2. Vorsitzende
Der/ die Kassenwart/in
Der/ die Schriftführer/ in
Der /die Bürgermeister/in der Stadt Sarstedt
6.1.1. Scheidet vorzeitig ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.
6.2 Für die Besetzung unterschiedlicher Sachgebiete können dem erweiterten Vorstand bis zu fünf Beisitzer angehören.
6.2.1. Scheidet vorzeitig ein Beisitzer durch Tod, Amtsniederlegung oder durch Erfüllung seiner Aufgabe aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.
6.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung durch und besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins.
6.4 Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist nur der/ die 1.Vorsitzende berechtigt.
6.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat der/die Vorsitzende eine gemeinsame Sitzung einzuberufen.
6.6 Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde und seine Geschäfte wahrnimmt.
6.7 Die Stadt Sarstedt hat über seinen Bürgermeister einen ständigen Sitz im Vorstand.
6.8 Der Vorstand erstellt eine Jahresrechnung und einen Haushaltsplan
§ 7 Mitgliedsversammlung
7.1.1 Die Mitgliedsversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Beiträge und Umlagen
d) die Entlassung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan. Der Vorstand ist nur berechtigt in Rahmen der Haushaltsplanung zu handeln.
7.1.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in Jahr statt. Außerdem kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Dafür ist eine schriftliche Eingabe mit den Unterschriften der Mitglieder an den Vorstand erforderlich.
7.1.3 Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit einer 14-tägigen Einladungsfrist schriftlich einzuberufen. Aus dringenden Gründen kann diese Frist verkürzt werden.
7.1.4 Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Nachträglich können mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins handelt.
7.1.5 Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei der zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, damit die Versammlung beschlussfähig ist.
7.1.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.1.7 Bei einer Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.1.8 Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.
7.1.9 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7.1.10 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsbelege und erstellen hierzu zum Schluss eines Geschäftsjahres einen Bericht. Der Bericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.
7.1.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschieben wird. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung an die anwesenden Mitglieder zu verteilen.
§ 8 Manager
Der Verein wird entsprechend der Kassenlage einen Manager einstellen. Die Aufgaben des Managers, der hauptamtlich arbeiten soll, werden in einer gesonderten Arbeitsvorgabe vom Vorstand erarbeitet und vor Einstellung eines Managers der Mitgliederversammlung vorgestellt und von dieser beschlossen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von den Mitgliedern mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind weniger als 2/3 aller Vereinsmitglieder bei der Versammlung anwesend, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung trifft mit Mehrbeschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Sarstedt, den 28.11.2002
Sarstedt den 15.07.2010
Petra Blach (Schriftführerin) Karl-Heinz Forster (1.Vorsitzender)